
Windkraft
Die Stadt Herzogenrath will beim Thema Energiewende weiter vorangehen – und setzt dabei auf eine sogenannte Positivplanung, um gezielt neue Flächen für Windenergie auszuweisen. Im gesamten Stadtgebiet wurden fünf geeignete Teilflächen als potenzielle Standorte identifiziert. Statt also einzuschränken, wo keine Windräder stehen dürfen, wurden Standorte gewählt, an denen der Ausbau von Windkraft ausdrücklich unterstützt wird.
Damit der Ausbau der Erneuerbaren fair und transparent abläuft, hat die Stadt Leitlinien zur Bürgerenergie aufgestellt. Diese regeln, unter welchen Rahmenbedingungen Windräder und Photovoltaikanlagen entstehen können – und wie Bürgerinnen und Bürger sich aktiv daran beteiligen können. Ziel ist es, die Energiewende gemeinsam zu gestalten und möglichst viele Menschen vor Ort mit ins Boot zu holen.
Häufige Fragen zum Projekt Windkraft für Herzogenrath
Windkraft in Herzogenrath
Im Jahr 2023 hat die Stadt Herzogenrath eine Studie zur Ermittlung von Potenzialflächen für den Ausbau von erneuerbaren Energien in Herzogenrath in Auftrag gegeben. Auf Basis relevanter Planungsgrundlagen, wie beispielsweise der Bauleitplanung oder der Berücksichtigung relevanter Schutzgebiete, wurden so Potenzialflächen für den Zubau weiterer Windräder ermittelt. In einem nächsten Schritt erfolgte in Abstimmung zwischen RWTH Aachen und Stadt Herzogenrath eine weitere Eingrenzung dieser Potenzialflächen. Dabei wurden zusätzlich Mindestabstände zu u.a. Straßen, Gleisen und Naturschutzgebieten sowie ein Abstand von 500 m zu Wohngebäuden berücksichtigt. Basierend auf den bis zu diesem Punkt berücksichtigten Kriterien zur Flächenauswahl verbleiben auf dem Gebiet der Stadt Herzogenrath insgesamt vier Gebiete, in denen der Zubau von Windrädern denkbar ist. Dabei handelt es sich um:
- landwirtschaftlich genutzte Flächen zwischen Hofstadt und Herbach
- Betriebsgelände der Nivelsteiner Sandwerke
- landwirtschaftlich genutzte Fläche westlich der Halde Noppenberg
- landwirtschaftlich genutzte Fläche südlich von Kohlscheid in Richtung Hasenwald

Auf dem Gebiet der Stadt Herzogenrath sind aktuell drei Windräder in Betrieb. Diese befinden sich ganz im Nordosten des Stadtgebiets zwischen Merkstein und Baesweiler. Alle drei Windräder haben eine Gesamthöhe von 146 m. Die beiden im Jahr 2006 in Betrieb genommenen Anlagen verfügen über eine Nennleistung von 2,0 MW. Die dritte Anlage wurde im Jahr 2009 in Betrieb genommen und weist eine Nennleistung von 2,05 MW auf.
Ja! Zum einen muss von den Betreibergesellschaften der Windräder, die auf dem Gebiet der Stadt betrieben werden, Gewerbesteuer an die Stadt Herzogenrath abgeführt werden. Darüber hinaus besteht durch das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien aus dem Jahr 2023 (EEG 2023) die Möglichkeit, dass die Betreibergesellschaften von Windenergie- und Freiflächen-PV-Anlagen, die von den Anlagen betroffenen Kommunen an den Gewinnen aus der Stromerzeugung beteiligen. Dies schließt auch Windräder ein, die bis zu 2,5 km von der Stadtgrenze entfernt errichtet sind. Das Gesetz sieht vor, dass die Betreibergesellschaften bis zu 0,2 Cent/kWh erzeugtem Strom an die Kommunen überweisen können. Eine Gegenleistung durch die Kommunen ist nicht erforderlich. Die Stadt Herzogenrath konnte seit dem Jahr 2023 solche zusätzlichen Verträge mit mehreren Betreibergesellschaften schließen. Mit den Einnahmen aus das Verträgen nach EEG 2023 werden Projekte im Bereich Klima- und Umweltschutz gefördert.
Wissenswertes zu Windrädern
Wenn Windräder an manchen Tagen oder stundenweise trotz ausreichendem Wind stillstehen, kann das mehrere Gründe haben. Hin und wieder werden Windräder für Wartungs- oder Reparaturarbeiten abgeschaltet. Insbesondere im Winter kann auch Vereisung zu Abschaltung führen, um Menschen und Tiere vor Eiswurf zu schützen. In diesem Bereich wird allerdings intensiv geforscht, um Abschaltungen durch den Einsatz eisabweisender Beschichtungen der Rotorblätter zu vermeiden. Das Bundesimmissionsschutzgesetz sieht Abschaltungen ebenfalls vor, um Menschen vor zu starken Beeinträchtigen durch Schattenwurf sowie Vögel und Fledermäuse in bestimmten Brut- und Flugzeiträumen zu schützen. Außerdem können Windräder kontrolliert von Netzbetreibern abgeschaltet werden, wenn der produzierte Strom nicht mehr vom Netz aufgenommen werden kann. In diesen Fällen ist es technisch notwendig, Windräder vereinzelt stillzulegen, da die stundenweise Abschaltung bei anderen Stromquellen wie Kohlekraftwerken nicht möglich ist. Um diese Abschaltungszeiten zu minimieren, befindet sich das Stromnetz in Deutschland im Ausbau, damit der produzierte Strom aus Erneuerbaren Energien effizient in andere Regionen geleitet werden kann.
Die Energierückgewinnungszeit von Windrädern beträgt weniger als ein Jahr. Das bedeutet, die benötigte Energie für Errichtung, Betrieb und Rückbau wird innerhalb des ersten Betriebsjahres durch das Windrad erzeugt. Diesen Ausgleich nennt man Amortisierung. Zum Vergleich: fossile oder atomare Kraftwerke amortisieren sich im Hinblick auf die Energierückgewinnung nie. Außerdem sind Windräder zu 80 – 90 % recyclebar, da ein großer Teil der Anlagen aus Metall, Beton und elektronischen Komponenten besteht, die gut wiederverwertet werden können. Zu dem verbleibenden kleinen Teil aus Verbundmaterialien wird von den Herstellern zu Verwertungsmethoden geforscht.
Die in dieser App verwendete Abschätzung beruht auf den folgenden Annahmen: Ein Windrad an Land kann mit rund 2000 Volllaststunden im Jahr betrieben werden (das entspricht im Schnitt ca. fünfeinhalb Volllaststunden pro Tag). Durch ein Windrad mit 6 MW bzw. 6000 kW Leistung werden also jährlich etwa 12.000.000 kWh Strom erzeugt. Ein durchschnittlicher Haushalt in Deutschland benötigt 3500 kWh Strom pro Jahr. Demnach kann das in diesem Beispiel genannte Windrad mit 6MW Leistung in etwa 3400 Haushalte versorgen (6000kW*2000h/3500kWh = 3428 Haushalte).
Häufige Fragen bei Vorbehalten
Durch die Entwicklung technischer Vermeidungsmaßnahmen konnte in den letzten zwanzig Jahren die Beeinträchtigung durch den Schattenwurf eines Windrades gelöst werden. Durch die Integration einer Abschaltautomatik in den Anlagen kann ein zeitlicher Maximalwert der Beschattung gewährleistet werden. Die tatsächliche Beschattungsdauer einer Fläche darf demnach acht Stunden pro Jahr nicht überschreiten. Somit stellt der Schattenwurf durch den rechtlichen und technisch geschaffenen Rahmen keine Beeinträchtigung dar.
Obwohl in Deutschland bisher keine systematisch umfassende Erhebung der Kollisionsraten erfolgt ist, kann davon ausgegangen werden, dass je nach Standort eines Windrades insbesondere bei Greifvögeln wie Rotmilan und Mäusebussard mit einem Konfliktrisiko zu rechnen ist. Dies wurde beispielsweise im Jahr 2005 in einer vom Bundesamt für Naturschutz in Auftrag gegebenen Studie festgehalten. Um dieses zu minimieren, werden technische und planerische Maßnahmen ergriffen. Der Standort eines Windrades kann beispielsweise in ausreichender Entfernung zu Feuchtgebieten ausgewählt werden, und Windräder können parallel zu der Hauptflugrichtung von Zugvögeln aufgereiht werden. Nach Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung sollen die Windräder außerdem mit Antikollisionssystemen und anderen innovativen Maßnahmen ausgestattet sein. Für einen fledermausfreundlichen Betrieb existieren mittlerweile spezielle Abschaltalgorithmen.
Luftschallwellen mit sehr niedriger Frequenz werden als Infraschall bezeichnet. Das menschliche Gehör kann diesen nicht akustisch wahrnehmen. Ohne wissenschaftliche Grundlage berichten manche Menschen jedoch davon, bei sehr intensivem Infraschall Pulsation oder ein Druckgefühl wahrzunehmen. Bei Windrädern mit üblichem Abstand zu Wohnbebauung ist Infraschall jedoch weder hör- noch spürbar, da der Schalldruckpegel (gewissermaßen die “Lautstärke” des Windrades) nicht intensiv genug für die menschliche Wahrnehmung ist. Deshalb konnte bisher kein Zusammenhang zwischen Infraschall von Windrädern und gesundheitlichen Symptomen nachgewiesen wurde. Weitere Informationen rund um das Thema Infraschall sind beispielsweise in dieser Veröffentlichung des Umweltbundesamtes und dieser Veröffentlichung des bayerischen Landesamtes für Umwelt zu finden.
Rechtliche und wirtschaftliche Grundlagen
In Deutschland unterliegt jedes Windrad mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern der Genehmigungspflicht nach dem Bundesimmisionsschutzgesetz (BImSchG). Dies betrifft also fast alle neu errichteten Windräder, da sie meist 200 Meter und höher sind. Das BImSchG dient dem Schutz von Menschen und Natur vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge. Dazu regelt es die Rahmenbedingungen zu Errichtung, Betrieb und Beschaffenheit von Anlagen wie Windrädern, von denen entsprechende Gefahren für die Umwelt ausgehen könnten. Darüber hinaus legt das Gesetz zum Beispiel Grenzwerte für die von technischen Anlagen wie Windrädern verursachte Lärmbelastung fest und gibt Vorschriften wie die TA Lärm vor, nach denen diese Belastungen gemessen und berechnet werden müssen.
Der Ausbau der Windkraft ist in der ganzen Bundesrepublik im Gange. Nordrhein-Westfalen ist bundesweit Spitzenreiter bei Genehmigungszahlen, was sich deutlich auf die Zahlen bei Inbetriebnahmen die nächsten Jahre auswirken wird. Das Anfang 2023 in Kraft getretene Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windräder an Land (WindBG) sieht zudem vor, dass jedes Bundesland einen gewissen Anteil seiner Landesfläche für die Nutzung von Windkraft ausweist. Für das Land NRW sind es 1,8%. Durch das neue Gesetz soll der bislang noch zum Teil schleppende Ausbau von Windkraft nun bundesweit gefördert und beschleunigt werden.
Der Betreiber eines Windrades ist für die Finanzierung und Erstellung der Unterlagen für das Genehmigungsverfahren sowie den anschließenden Bau und späteren Betrieb zuständig. Das schließt die Instandhaltung der Anlage sowie beispielsweise die Verkehrssicherung ein. Außerdem ist der Betreiber verantwortlich für die Gewährleistung des entsprechenden Umweltschutzniveaus. Die gesetzlichen Grundlagen dazu befinden sich im Bundesimmisionsschutzgesetz. Es sind verschiedene Betreibermodelle möglich, in denen Windkraftprojekte von Kommunen, Investoren, Genossenschaften oder Bürgern und Bürgerinnen getragen werden.







